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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:direkte_uebermittlung_durch_den_anmelder

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Direkte Übermittlung durch den Anmelder

Artikel 13 (2)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt, dass der Anmelder jederzeit ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung an ein Bestimmungsamt übermitteln kann.

Artikel 13 (2)(a) PCT

Der Anmelder kann jederzeit jedem Bestimmungsamt ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung übermitteln.

siehe auch

Artikel 13 (2) PCT → Übermittlung durch den Anmelder oder das Internationale Büro
Beschreibt die Möglichkeiten des Anmelders und des Internationalen Büros zur Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an Bestimmungsämter.

pct/direkte_uebermittlung_durch_den_anmelder.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/14 07:38 von mfreund