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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:rechte_des_anmelders_im_verfahren

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Rechte des Anmelders im Verfahren

Artikel 34 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.

Artikel 34 (2) a PCT → Recht auf mündlichen und schriftlichen Verkehr
Beschreibt das Recht des Anmelders auf mündlichen und schriftlichen Verkehr mit der Prüfungsbehörde.

Artikel 34 (2) b PCT → Recht auf Änderung der Anmeldung
Erläutert das Recht des Anmelders, Änderungen an der Anmeldung vorzunehmen.

Artikel 34 (2) c PCT → Erhalt eines schriftlichen Bescheids
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anmelder einen schriftlichen Bescheid erhält.

Artikel 34 (2) d PCT → Stellungnahme zum schriftlichen Bescheid
Erläutert das Recht des Anmelders, zum schriftlichen Bescheid Stellung zu nehmen.

siehe auch

Artikel 34 PCT → Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regelt das Verfahren vor der Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführt.

pct/rechte_des_anmelders_im_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/15 08:37 von mfreund