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Artikel 34 (2) c des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anmelder einen schriftlichen Bescheid erhält.
Der Anmelder erhält von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde wenigstens einen schriftlichen Bescheid, es sei denn, daß nach Ansicht dieser Behörde alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i) die Erfindung entspricht den in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anforderungen,
ii) die internationale Anmeldung genügt den Erfordernissen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung, soweit sie von der genannten Behörde geprüft worden sind,
iii) es sind keine Bemerkungen nach Artikel 35 Absatz 2 letzter Satz beabsichtigt.
Artikel 34 (2) PCT → Rechte des Anmelders im Verfahren
Erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.
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