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pct:recht_auf_muendlichen_und_schriftlichen_verkehr

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Recht auf mündlichen und schriftlichen Verkehr

Artikel 34 (2) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Recht des Anmelders auf mündlichen und schriftlichen Verkehr mit der Prüfungsbehörde.

Artikel 34 (2) a PCT

Der Anmelder hat das Recht, mündlich und schriftlich mit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu verkehren.

siehe auch

Artikel 34 (2) PCT → Rechte des Anmelders im Verfahren
Erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.

pct/recht_auf_muendlichen_und_schriftlichen_verkehr.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/15 08:38 von mfreund