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Artikel 34 (2) d des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert das Recht des Anmelders, zum schriftlichen Bescheid Stellung zu nehmen.
Der Anmelder kann zu dem schriftlichen Bescheid Stellung nehmen.
Artikel 34 (2) PCT → Rechte des Anmelders im Verfahren
Erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.
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