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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:einsichtnahme_durch_nationale_aemter

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Einsichtnahme durch nationale Ämter

Artikel 30 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.

Artikel 30 (2)(a) PCT → Bedingungen für Einsichtnahme durch nationale Ämter
Erklärt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.

Artikel 30 (2)(b) PCT → Mitteilungen und Veröffentlichungen durch nationale Ämter
Beschreibt die Mitteilungen und Veröffentlichungen, die nationale Ämter machen können.

Artikel 30 (2)(c) PCT → Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden
Erläutert die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden.

siehe auch

Artikel 30 PCT → Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung
Beschreibt den vertraulichen Charakter der internationalen Anmeldung.

pct/einsichtnahme_durch_nationale_aemter.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/14 08:22 von mfreund