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Artikel 30 (2)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Mitteilungen und Veröffentlichungen, die nationale Ämter machen können.
Buchstabe a hindert kein nationales Amt, Dritte davon zu unterrichten, daß es bestimmt worden ist, oder diese Tatsache zu veröffentlichen. Eine solche Mitteilung oder Veröffentlichung darf jedoch nur folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Anmeldeamts, Name des Anmelders, internationales Anmeldedatum, internationales Aktenzeichen und Bezeichnung der Erfindung.
Artikel 30 (2) PCT → Einsichtnahme durch nationale Ämter
Beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.
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