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Artikel 30 (2)(c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden.
Buchstabe a hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten.
Artikel 30 (2) PCT → Einsichtnahme durch nationale Ämter
Beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.
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