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pct:einsichtnahme_durch_gerichtsbehoerden

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Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden

Artikel 30 (2)(c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden.

Artikel 30 (2)(c) PCT

Buchstabe a hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten.

siehe auch

Artikel 30 (2) PCT → Einsichtnahme durch nationale Ämter
Beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.

pct/einsichtnahme_durch_gerichtsbehoerden.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/14 08:22 von mfreund