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Regel 45bis.6 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche.
Regel 45bis.6(a) PCT → Feststellung der Einheitlichkeit
Beschreibt die Feststellung der Einheitlichkeit der Erfindung durch die zuständige Behörde.
Regel 45bis.6(b) PCT → Berücksichtigung von Unterlagen
Regelt die Berücksichtigung von Unterlagen bei der Prüfung der Einheitlichkeit.
Regel 45bis.6(c) PCT → Antrag auf Überprüfung
Beschreibt den Antrag auf Überprüfung der Auffassung zur Einheitlichkeit.
Regel 45bis.6(d) PCT → Überprüfung der Auffassung
Regelt die Überprüfung der Auffassung durch die Behörde.
Regel 45bis.6(e) PCT → Mitteilung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Mitteilung des Überprüfungsantrags und der Entscheidung an die Bestimmungsämter.
Regel 45bis.6(f) PCT → Anwendung bei Beschränkung der Recherche
Regelt die Anwendung der Absätze a bis e bei Beschränkung der Recherche.
Regel 45bis PCT → Ergänzende internationale Recherchen
Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.
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