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Regel 45bis.6(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Feststellung der Einheitlichkeit der Erfindung durch die zuständige Behörde.
Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, daß die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt,
i) so erstellt sie den ergänzenden internationalen Recherchenbericht über diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst genannte Erfindung (“Haupterfindung”) beziehen,
ii) so benachrichtigt sie den Anmelder von ihrer Auffassung, daß die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, und gibt die Gründe für diese Auffassung an und
iii) so unterrichtet sie den Anmelder über die Möglichkeit, innerhalb der in Absatz c genannten Frist eine Überprüfung der Auffassung zu beantragen.
Regel 45bis.6 PCT → Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche
Regelt die Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche.
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