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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:mitteilung_an_die_bestimmungsaemter

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Mitteilung an die Bestimmungsämter

Regel 45bis.6(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Mitteilung des Überprüfungsantrags und der Entscheidung an die Bestimmungsämter.

Regel 45bis.6(e) PCT

Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Antrags auf Überprüfung und der diesbezüglichen Entscheidung den Bestimmungsämtern zusammen mit dem ergänzenden internationalen Recherchenbericht übermittelt. Der Anmelder muß etwaige Übersetzungen des Berichts zusammen mit der Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Artikel 22 einreichen.

siehe auch

Regel 45bis.6 PCT → Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche
Regelt die Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche.

pct/mitteilung_an_die_bestimmungsaemter.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 09:48 von mfreund