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pct:antrag_auf_ueberpruefung

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Antrag auf Überprüfung

Regel 45bis.6(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Antrag auf Überprüfung der Auffassung zur Einheitlichkeit.

Regel 45bis.6(c) PCT

Der Anmelder kann innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Absatz a Ziffer ii bei der Behörde beantragen, daß sie die in Absatz a genannte Auffassung überprüft. Für den Antrag auf Überprüfung kann die Behörde eine Überprüfungsgebühr zu ihren Gunsten erheben, deren Höhe sie festsetzt.

siehe auch

Regel 45bis.6 PCT → Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche
Regelt die Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche.

pct/antrag_auf_ueberpruefung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 09:48 von mfreund