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Regel 26.3ter der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung bei sprachlichen Unterschieden.
Regel 26.3ter a PCT → Aufforderung zur Übersetzung der Zusammenfassung oder Zeichnungen
Regelt die Aufforderung zur Übersetzung der Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen.
Regel 26.3ter b PCT → Unvereinbarkeit mit nationalem Recht (Absatz a)
Beschreibt die Nichtanwendung von Absatz a bei Unvereinbarkeit mit nationalem Recht.
Regel 26.3ter c PCT → Aufforderung zur Übersetzung bei Nichteinhaltung von Regel 12.1 Absatz c
Regelt die Aufforderung zur Übersetzung bei Nichteinhaltung von Regel 12.1 Absatz c.
Regel 26.3ter d PCT → Unvereinbarkeit mit nationalem Recht (Absatz c)
Beschreibt die Nichtanwendung von Absatz c bei Unvereinbarkeit mit nationalem Recht.
Regel 26.3ter e PCT → Aufforderung zur Einreichung einer einheitlichen Sprache
Regelt die Aufforderung zur Einreichung der Beschreibung und der Ansprüche in einer einheitlichen Sprache.
Regel 26 PCT → Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt
Regelt die Verfahren zur Prüfung und Berichtigung von Mängeln in internationalen Anmeldungen vor dem Anmeldeamt.
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