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pct:aufforderung_zur_einreichung_einer_einheitlichen_sprache

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Aufforderung zur Einreichung einer einheitlichen Sprache

Regel 26.3ter e der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufforderung zur Einreichung der Beschreibung und der Ansprüche in einer einheitlichen Sprache.

Regel 26.3ter e PCT

Wird die Beschreibung einer internationalen Anmeldung in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen der Ansprüche oder werden Teile der Beschreibung oder Teile der Ansprüche in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen der übrigen Bestandteile und sind alle diese Sprachen nach Regel 12.1 Absatz a vom Anmeldeamt zugelassen, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder gegebenenfalls auf, innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt eine Übersetzung der Beschreibung oder der Ansprüche oder von Teilen derselben einzureichen, so dass die Beschreibung und die Ansprüche in einer einzigen Sprache abgefasst sind, welche zugleich:

i) eine der Sprachen ist, die in der Beschreibung oder in den Ansprüchen enthalten ist, so wie sie eingereicht worden sind,

ii) eine von der internationalen Recherchenbehörde, welche die internationale Recherche durchzuführen hat, zugelassene Sprache ist und

iii) die Sprache ist, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist.

siehe auch

Regel 26.3ter PCT → Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 3 Absatz 4 Ziffer i
Regelt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung bei sprachlichen Unterschieden.

pct/aufforderung_zur_einreichung_einer_einheitlichen_sprache.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 09:41 von mfreund