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pct:unvereinbarkeit_mit_nationalem_recht_absatz_c

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Unvereinbarkeit mit nationalem Recht (Absatz c)

Regel 26.3ter d der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Nichtanwendung von Absatz c bei Unvereinbarkeit mit nationalem Recht.

Regel 26.3ter d PCT

Ist Absatz c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

siehe auch

Regel 26.3ter PCT → Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 3 Absatz 4 Ziffer i
Regelt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung bei sprachlichen Unterschieden.

pct/unvereinbarkeit_mit_nationalem_recht_absatz_c.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 09:40 von mfreund