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Regel 90.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.
Regel 90.4 a) PCT → Verfahren zur Bestellung eines Anwalts
Beschreibt das Verfahren zur Bestellung eines Anwalts.
Regel 90.4 b) PCT → Einreichung der Vollmacht
Regelt die Einreichung der Vollmacht bei verschiedenen Behörden.
Regel 90.4 c) PCT → Gültigkeit der Vollmacht bei Mängeln
Beschreibt die Gültigkeit der Vollmacht bei Mängeln.
Regel 90.4 d) PCT → Verzicht auf gesonderte Vollmacht
Regelt den Verzicht auf die Einreichung einer gesonderten Vollmacht.
Regel 90.4 e) PCT → Erfordernis der Vollmacht bei Zurücknahmeerklärung
Beschreibt das Erfordernis der Vollmacht bei Einreichung einer Zurücknahmeerklärung.
Regel 90 PCT → Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.
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