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§ 9a (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Wirkung des Patents auf biologisches Material, das durch Vermehrung gewonnen wird.
Betrifft das Patent biologisches Material, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 [→ Wirkung des Patents] auf jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.
§ 9a PatG → Wirkung des Patents bezüglich biologischem Material
Beschreibt die Wirkung des Patents auf biologisches Material und genetische Informationen.
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