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§ 9a des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Wirkung des Patents auf biologisches Material und genetische Informationen.
§ 9a (1) PatG → Wirkung auf vermehrtes biologisches Material
Die Wirkungen des Patents erstrecken sich auf biologisches Material, das durch Vermehrung aus patentiertem Material gewonnen wird.
§ 9a (2) PatG → Wirkung auf durch Verfahren gewonnenes biologisches Material
Die Wirkungen des Patents erstrecken sich auf biologisches Material, das durch ein patentiertes Verfahren gewonnen wird.
§ 9a (3) PatG → Wirkung auf genetische Informationen in Erzeugnissen
Die Wirkungen des Patents erstrecken sich auf Materialien, in die genetische Informationen aus einem patentierten Erzeugnis Eingang finden.
PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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