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§ 2a (3) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) definiert den Begriff „biologisches Material“.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet: „biologisches Material“ ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann;
§ 34 (8) PatG → Hinterlegung von biologischem Material
§ 34a PatG → Biologisches Material als Gegenstand der Anmeldung
§ 2a (3) PatG → Definitionen biologischer Begriffe
Liefert Definitionen für Begriffe, die im Kontext des Gesetzes verwendet werden.
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