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§ 9a (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Wirkung des Patents auf biologisches Material, das durch ein patentiertes Verfahren gewonnen wird.
Betrifft das Patent ein Verfahren, das es ermöglicht, biologisches Material zu gewinnen, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 [→ Wirkung des Patents] auf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen wird.
§ 9a PatG → Wirkung des Patents bezüglich biologischem Material
Beschreibt die Wirkung des Patents auf biologisches Material und genetische Informationen.
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