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Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen [→ Rücknahme der Anmeldung] oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 [→ Entschädigungsanspruch] als nicht eingetreten.
§ 58 (1) PatG → Veröffentlichung der Patentschrift
§ 58 (3) PatG → Rücknahmefiktion
§§ 50 bis 55 PatG → Geheimanmeldung
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
§ 33 (1) PatG → Entschädigungsanspruch
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