Anzeigen:
§ 58 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Folgen der Rücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf Akteneinsicht.
Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen [→ Rücknahme der Anmeldung] oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 [→ Entschädigungsanspruch] als nicht eingetreten.
§ 58 PatG → Veröffentlichung der Patentschrift
Regelt die Veröffentlichung der Patenterteilung und die damit verbundenen Wirkungen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de