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Die Anmeldung ist wie die Klage durch Erklärung gegenüber derjenigen Instanz zurückzunehmen, bei der das Verfahren anhängig ist.1)
→ Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens
§ 58 (2) PatG → Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung
§ 20 Nr. 1 PatG → Verzicht auf das Patent
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