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Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen.
§ 12 (1) S. 1 PatG → Vorbenutzungsrecht
§ 12 (1) S. 2 PatG → Wirkung des Vorbenutzungsrechts
§ 12 (1) S. 3 PatG → Übertragbarkeit des Vorbenutzungsrechts
§ 12 (1) S. 4 PatG → Kein Vorbenutzungsrecht bei Rechtsvorbehalt
§ 12 Abs. 2 S. 1 PatG stellt den Prioritätstag - wie bereits unter Ziffer II.6. dargelegt - dem Anmeldetag gleich.
§ 12 Abs. 2 S. 2 PatG betrifft den Fall der Inanspruchnahme einer Priorität aus einer ausländischen Anmeldung. In diesem Fall gilt der Grundsatz „Anmeldetag = Prioritätstag„ nur, wenn für die Priorität Gegenseitigkeit verbürgt ist, was im Rahmen des PVÜ der Fall ist (vgl. Art. 4 B PVÜ).
Bei Benutzungs-/Veranstaltungshandlungen nach dem Anmelde-/Prioritätstag entsteht kein Vor- oder Weiterbenutzungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahme dieser Handlungen vor Offenlegung erfolgt.1)
§ 9 PatG → Wirkung des Patents
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
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