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patentrecht:wirkung_des_vorbenutzungsrechts

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Wirkung des Vorbenutzungsrechts

§ 12 (1) S. 2 PatG

Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen.

§ 12 (1) S. 1 PatG → Vorbenutzungsrecht
§ 12 (1) S. 3 PatG → Übertragbarkeit des Vorbenutzungsrechts
§ 12 (1) S. 4 PatG → Kein Vorbenutzungsrecht bei Rechtsvorbehalt

§ 12 (2) PatG → Vorbenutzungsrecht bei Prioritätsanspruch

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 PatG ist der Inhaber des Vorbenutzungsrechts befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Stellt der Vorbenutzungsberechtigte die erfindungsgemäßen Gegenstände nicht in eigener Werkstatt her, sondern werden diese in einer fremden Werkstatt produziert, wird die Benutzung des Patents in der fremden Werkstatt nur dann durch das Vorbenutzungsrecht des Berechtigten gedeckt, wenn dieser für den Vorbenutzungsberechtigten tätig wird. Hierzu muss der Vorbenutzungsberechtigte einen bestimmenden, wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung und des Vertriebs der erfindungsgemäßen Gegenstände haben. Entscheidet der Inhaber der fremden Werkstätte selbst über die Herstellung und den Vertrieb der erfindungsgemäßen Gegenstände und geschieht der Vertrieb auf eigene Rechnung und Gefahr, liegt darin keine Ausübung des Vorbenutzungsrechts mehr.1)

Das Vorbenutzungsrecht schließt die Widerrechtlichkeit einer Benutzungshandlung aus, das Patent wirkt nicht gegenüber dem Vorbenutzer.2) Folge: Dem Patentinhaber stehen keine Ansprüche aus §§ 9, 33, 139 PatG gegen den Vorbenutzer zu.

Das Vorbenutzungsrecht ist kein absolutes Recht im Sinne von § 823 BGB, sondern ein Einwand, den der Beklagte zu seiner Verteidigung vorbringen kann.3)

Aber: das Vorbenutzungsrecht kommt auch den Abnehmern des Patentes zugute; diese beziehen vom Berechtigten.4)

Das Vorbenutzungsrecht ist in § 12 PatG sowie in § 13 III GebrMG, der auf das Patentgesetz verweist, geregelt.

Sachlicher Umfang

Der sachliche Umfang des Vorbenutzungsrechts bezieht sich auf den betätigten Erfindungsbesitz, d.h. auf dasjenige, was der Vorbenutzer benutzt bzw. zu dessen alsbaldiger Benutzung er Veranstaltungen getroffen hat.5)

Aus Billigkeitsgründen stehen dem Vorbenutzer auch Benutzungsarten offen, die es ihm ermöglichen, die vor dem Anmelde-/Prioritätstag durchgeführte oder beabsichtigte Benutzungsart fortzusetzen. Im einzelnen gilt.6)

Vor Anmeldung: Herstellung für eigene Zwecke Nach Anmeldung: Herstellung, anbieten und in Verkehr bringen für andere

Vor Anmeldung: Anbieten Nach Anmeldung: In Verkehr bringen (ohne Herstellung; also nur Import aus dem Ausland)

Vor Anmeldung: Anbieten erst herzustellender Waren durch Hersteller Nach Anmeldung: Herstellung

Eine Ausnahme gilt allerdings für den Händler, der nicht zum Herstellen - insbesondere in fremden Werkstätten - übergehen darf.

  • Der Vorbenutzer kann die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes ausnutzen, und zwar sowohl in eigenen als auch in fremden Werkstätten (Auftragsherstellung), solange der Vorbenutzer bestimmenden Einfluss hat. Vervielfältigung des Vorbenutzungsrechts soll vermieden werden (Busse § 12 Rdnr 39).
  • Dem Vorbenutzer sind auch quantitative Erweiterungen gestattet, d.h. der Vorbenutzer kann auch Betriebserweiterungen vornehmen, da sein Vorbenutzungsrecht mengenmäßig nicht beschränkt ist.

Abänderungen der benutzten Form/Umfang des Vorbenutzungsrechts

Früherer Rechtszustand: zulässig sollten solche Änderungen sein, bei denen es sich um einfache „Äquivalente„ gegenüber der ursprünglichen Form handelte.7)

Nunmehr: Dem Vorbenutzer sind Weiterentwicklungen, die über den Umfang der bisherigen Benutzung hinausgehen, jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der im Patent unter Schutzgestellten Erfindung eingreifen.8)

→ Änderungen, die in den Gegenstand des Patents eingreifen, sind vom Vorbenutzungsrecht nicht umfasst

Europäische Patente

Hinsichtlich Vorbenutzungsrecht verbleibt es bei europäischen Patenten bei den nationalen Vorschriften. § 12 PatG ist insoweit mit Wirkung für die BRD anwendbar, da ein europäisches Patent einem Bündel nationaler Patente entspricht (vgl. Art. 64 III EPÜ, wonach eine Verletzung des europäischen Patents nach nationalem Recht behandelt wird). Bem.: Das Vorbenutzungsrecht hängt am nationalen Teil des EP-Patents und wirkt nur für diesen Teil, ist also territorial beschränkt. Ein Recht nach § 12 PatG „hilft„ also nur für den DE-Teil des EP-Patents; ob ein Vorbenutzungsrecht auch in anderen Ländern geltend gemacht werden kann, kommt es auf das jeweilige nationale Recht an.

Lediglich für die Zeit zwischen Beschwerdeentscheidung und der Bekanntmachung des Hinweises auf Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über den Überprüfungsantrag besteht in EPÜ-Mitgliedsstaaten ein Vorbenutzungsrecht nach Artikel 112a(6) EPÜ [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer ].

siehe auch

§ 9 PatG → Wirkung des Patents
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz

1)
LG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 208/07; m.w.N.
2)
BGH GRUR 1965, 411 - „Lacktränkeinrichtung„
3)
BGH GRUR 1965, 411 - „Lacktränkeinrichtung“
4)
Busse § 12 Rdnr 47
5) , 7)
RGZ 166, 326
6)
vgl. Busse § 12 Rdnr 45
8)
BGH GRUR 2002, 231 - „Biegevorrichtung“
patentrecht/wirkung_des_vorbenutzungsrechts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1