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§ 12 (1) S. 4 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Einschränkung des Vorbenutzungsrechts bei Rechtsvorbehalt.
Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
Danach begründen die Benutzung oder die Veranstaltungen kein Vorbenutzungsrecht, wenn
§ 12 PatG → Vorbenutzungsrecht
Beschreibt das Vorbenutzungsrecht, das bestimmten Personen erlaubt, eine Erfindung trotz eines Patents weiter zu nutzen.
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