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§ 71 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags und deren Einschränkungen im Patentgericht.
§ 71 (1) PatG → Verwendung von Richtern kraft Auftrags
Regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags im Patentgericht.
§ 71 (2) PatG → Einschränkungen für Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter
Regelt die Einschränkungen für Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter im Patentgericht.
Am Patentgericht entscheiden Juristen und Techniker (z.B. Chemiker, Physiker, Elektrotechniker) gemeinsam über das Bestehen von Patenten und Gebrauchsmustern sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines europäischen oder deutschen Patents.1)
Vierter Abschnitt: Patentgericht → Patentgericht
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.
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