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patentrecht:verwendung_von_richtern_kraft_auftrags

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Verwendung von Richtern kraft Auftrags

§ 71 (1) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags im Patentgericht.

§ 71 (1) PatG

Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

siehe auch

§ 71 PatG → Patentrichter
Regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags und deren Einschränkungen im Patentgericht.

patentrecht/verwendung_von_richtern_kraft_auftrags.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/28 08:34 von mfreund