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patentrecht:einschraenkungen_fuer_richter_kraft_auftrags_und_abgeordnete_richter

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Einschränkungen für Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter

§ 71 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Einschränkungen für Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter im Patentgericht.

§ 71 (2) PatG

Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.

siehe auch

§ 71 PatG → Patentrichter
Regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags und deren Einschränkungen im Patentgericht.

patentrecht/einschraenkungen_fuer_richter_kraft_auftrags_und_abgeordnete_richter.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/28 08:34 von mfreund