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§ 71 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Einschränkungen für Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter im Patentgericht.
Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.
§ 71 PatG → Patentrichter
Regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags und deren Einschränkungen im Patentgericht.
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