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Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Patentamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.
§ 40 (1) PatG → Prioritätsrecht
§ 40 (3) PatG → Erfindungsidentität
§ 40 (4) PatG → Prioritätsfrist, Prioritätserklärung
§ 40 (5) PatG → Rücknahmefiktion bei Inanspruchnahme der inneren Priorität
§ 40 (6) PatG → Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung
Eine Nachanmeldung kann gleichzeitig die Priorität mehrerer unterschiedlicher Voranmeldungen beanspruchen. Es ist darauf zu achten, daß die Nachanmeldung einheitlich ist.
Einzelmerkmale können nicht in ein und demselben Patentanspruch mit unterschiedlicher Priorität miteinander kombiniert werden.1)
Allerdings bestimmt Art. 88 Abs. 2 Satz 2 EPÜ, daß für einen Anspruch mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift war jedoch, wie in der Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer dargelegt, nicht beabsichtigt, für Teile ein und desselben Patentanspruchs unterschiedliche Prioritäten zuzulassen. Vielmehr sollte lediglich der Fall geregelt werden, daß alternative Ausführungsformen einer Erfindung („Oder-Ansprüche“) jeweils in unterschiedlichen Voranmeldungen offenbart sind.2)
Ein Anspruch kann daher mehrere Prioritäten besitzen, soweit jeweils Erfindungsidentität besteht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die beiden Voranmeldungen zwei verschiedene Ausführungsbeispiele des Gegenstand des Anspruchs der Nachanmeldung offenbaren, der diese beiden Ausführungsbeispiele zu einem Gesamtkonzept zusammenfaßt.
Sind auf der Nachanmeldung mehrere Prioritäten genannt, so ist möglicherweise nicht sofort ersichtlich, welcher der Prioritäten welchen Anspruch zukommt. Es ist z.B. für jeden nebengeordneten Anspruch separat zu prüfen, welche Priorität zurecht beansprucht werden kann.
Kann es sein, daß der Hauptanspruch eine Priorität zurecht beansprucht, ein davon abhängiger Unteranspruch aber nicht, weil diesbezüglich Erfindungsidentität nicht mehr besteht?
§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
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