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§ 40 (4) PatG → Prioritätserklärung
Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.
§ 40 PatG → Prioritätsrecht
Regelt das Prioritätsrecht für Patentanmeldungen, einschließlich der Fristen und Bedingungen für die Inanspruchnahme der Priorität.
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