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§ 40 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Frist und die Bedingungen für die Abgabe der Prioritätserklärung.
Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.
Die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung beträgt 16 Monate ab Hinterlegung der Voranmeldung. Die Frist ist im Gegensatz zur 12-Monatsfrist des Art. 4 C PVÜ wiedereinsetzbar.
Eine für die Stammanmeldung abgegebene Prioritätserklärung wirkt auch für die Teilanmeldung.
Die Prioritätserklärung kann zurückgenommen werden.
§ 40 PatG → Prioritätsrecht
Regelt das Prioritätsrecht für Patentanmeldungen, einschließlich der Fristen und Bedingungen für die Inanspruchnahme der Priorität.
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