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Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.
§ 40 (1) PatG → Prioritätsrecht
§ 40 (2) PatG → Mehrfachprioritäten
§ 40 (3) PatG → Erfindungsidentität
§ 40 (4) PatG → auch Prioritätsfrist
§ 40 (5) PatG → Rücknahmefiktion
§ 40 (6) PatG → Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung
Die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung beträgt 16 Monate ab Hinterlegung der Voranmeldung. Die Frist ist im Gegensatz zur 12-Monatsfrist des Art. 4 C PVÜ wiedereinsetzbar.
Eine für die Stammanmeldung abgegebene Prioritätserklärung wirkt auch für die Teilanmeldung.
Die Prioritätserklärung kann zurückgenommen werden.
§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
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