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§ 84 (2) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts in Kostensachen.
§ 99 Abs. 2 [→ Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts] bleibt unberührt.
§ 84 (2) PatG → Kostenentscheidung im Urteil
Regelt, dass im Urteil auch über die Kosten des Verfahrens entschieden wird und die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend angewendet werden.
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