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patentrecht:anfechtung_der_entscheidungen_des_patentgerichts_in_kostensachen

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Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts in Kostensachen

§ 84 (2) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts in Kostensachen.

§ 84 (2) S. 3 PatG

§ 99 Abs. 2 [→ Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts] bleibt unberührt.

siehe auch

§ 84 (2) PatG → Kostenentscheidung im Urteil
Regelt, dass im Urteil auch über die Kosten des Verfahrens entschieden wird und die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend angewendet werden.

patentrecht/anfechtung_der_entscheidungen_des_patentgerichts_in_kostensachen.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/05 09:30 von mfreund