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§ 84 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Entscheidung über Klagen in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren durch Urteil und die damit verbundenen Kostenfragen.
§ 84 (1) PatG → Entscheidung durch Urteil
Beschreibt, dass über die Klage durch Urteil entschieden wird und ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage möglich ist.
§ 84 (2) PatG → Kostenentscheidung im Urteil
Regelt, dass im Urteil auch über die Kosten des Verfahrens entschieden wird und die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend angewendet werden.
Patentgesetz, Abschnitt 5.2 → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Regelt die Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten sowie zur Erteilung oder Rücknahme von Zwangslizenzen, einschließlich der Prozessschritte und gerichtlichen Entscheidungen.
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