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patentrecht:auferlegung_der_kosten_des_beschwerdeverfahrens_dem_praesidenten

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Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Präsidenten

§ 80 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Bedingungen, unter denen dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts im Beschwerdeverfahren Kosten auferlegt werden können.

§ 80 (2) PatG

Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

siehe auch

§ 80 PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
Regelt die Kostenverteilung und besondere Bedingungen im Beschwerdeverfahren.

patentrecht/auferlegung_der_kosten_des_beschwerdeverfahrens_dem_praesidenten.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/07 08:40 von mfreund