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§ 80 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Bedingungen, unter denen dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts im Beschwerdeverfahren Kosten auferlegt werden können.
Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
§ 80 PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
Regelt die Kostenverteilung und besondere Bedingungen im Beschwerdeverfahren.
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