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patentrecht:auferlegung_der_kosten_des_beschwerdeverfahrens_dem_praesidenten

finanzcheck24.de

Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Präsidenten

§ 80 (2) PatG

Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

§ 80 (1) PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
§ 80 (3) PatG → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
§ 80 (4) PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme oder Verzicht
§ 80 (5) PatG → Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung

siehe auch

§§ 73 bis 80 PatG → Das Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

patentrecht/auferlegung_der_kosten_des_beschwerdeverfahrens_dem_praesidenten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1