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§ 80 (5) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung im Beschwerdeverfahren.
Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden.
§ 80 PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
Erörtert die Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren.
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