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patentrecht:rueckzahlung_der_beschwerdegebuehr

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Rückzahlung der Beschwerdegebühr

§ 80 (3) PatG

Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.

§ 80 (1) PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
§ 80 (2) PatG → Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Präsidenten
§ 80 (4) PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme oder Verzicht
§ 80 (5) PatG → Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung

Nach § 80 Abs. 3 PatG kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies kann bei Verfahrensfehlern oder auch nur unsachgemäßer Sachbehandlung der Fall sein.1)

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Solche besonderen Umstände können u. a. in einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle liegen2), soweit der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerde-einlegung war, mithin bei einwandfreier Verfahrensbehandlung durch das Amt die Beschwerde nicht erforderlich gewesen wäre.3)

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt oder wenn ein Verfahrensfehler für die Erhebung der Beschwerde ursächlich war.4)

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist im Grundsatz nur dann als billig anzusehen, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können.5)

Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme und Verzicht

Nach § 80 (4) PatG ist diese Vorschrift auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.

§ 80 (4) PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme oder Verzicht

Fälle

Allein der Umstand, dass die Prüfungsstelle entgegen dem entsprechenden Hilfsantrag der Anmelderin die Anmeldung ohne vorherige Anhörung zurückgewiesen hat, stellt sich nicht von vornherein und ohne weitere Prüfung des Einzelfalls als schwerwiegender Verfahrensfehler dar.6)

siehe auch

§§ 73 bis 80 PatG → Das Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

1)
PBatG, Entsch. v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04; m.V.a. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 80 Rdn. 66 ff.; Busse, PatG, 6. Aufl., § 80 Rdn. 95 m. w. N.
2)
vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 80 Rdn. 110 ff., § 73 Rdn. 132 ff. m. Nw.; BPatG, Be-schluss vom 22. Juni 2005 - 7 W (pat) 57/03, BPatGE 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfahren
3)
BPatG, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 20 W (pat) 28/09 - Prüfungsbescheid in Nachanmeldung; m.V.a. vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 23 und 28 m. Nw.; BPatG, Beschluss vom 13. April 1989 - 23 W (pat) 121/87, BPatGE 30, 207, 210 f.; BPatG, Teilbeschluss vom 16. Oktober 2003 - 17 W (pat) 1/01, BPatGE 47, 224, 231 - Mikroprozessor; BPatG, Beschluss vom 28. Dezember 2005 - 21 W (pat) 63/05, BPatGE 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 10 W (pat) 43/07, Mitt. 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk
4)
BPatG, Entscheidung vom 15. März 2010, 20 W (pat) 94/05 - Sachdienlichkeit der Anhörung; m.V.a. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 80 Rdn. 111, 112 i. V. m. § 73 Rdn. 128 ff
5)
BPatG, Beschl. v. 6. April 2006 - 10 W (pat) 2/05; m.V.a. Schulte, a. a. O., § 73 Rdn. 122
6)
BPatG, Entscheidung vom 15. März 2010, 20 W (pat) 94/05 - Sachdienlichkeit der Anhörung
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