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Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde [→ Rücknahme der Beschwerde], die Anmeldung [→ Rücknahme der Anmeldung] oder der Einspruch [→ Rücknahme des Einspruchs]zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.
§ 80 (1) PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
§ 80 (2) PatG → Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Präsidenten
§ 80 (3) PatG → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
§ 80 (5) PatG → Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung
§§ 73 bis 80 PatG → Das Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz
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