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patentrecht:kosten_des_beschwerdeverfahrens_bei_ruecknahme_oder_verzicht

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Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme oder Verzicht

§ 80 (4) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Kostenverteilung bei Rücknahme der Beschwerde, der Anmeldung oder des Einspruchs oder bei Verzicht auf das Patent.

§ 80 (4) PatG

Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde [→ Rücknahme der Beschwerde], die Anmeldung [→ Rücknahme der Anmeldung] oder der Einspruch [→ Rücknahme des Einspruchs]zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.

siehe auch

§ 80 PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
Definiert die Kostenverteilung bei Rücknahmen oder Verzichten im Beschwerdeverfahren.

patentrecht/kosten_des_beschwerdeverfahrens_bei_ruecknahme_oder_verzicht.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/07 08:41 von mfreund