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patentrecht:jahresgebuehren_fuer_das_mit_wirkung_fuer_die_bundesrepublik_deutschland_erteilte_europaeische_patent

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Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent

Art. II, § 7 (1) IntPatÜG bestimmt, dass für ein europäisches Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland Jahresgebühren gemäß § 17 Patentgesetz ab dem Jahr nach der Bekanntmachung der Erteilung im Europäischen Patentblatt zu entrichten, wobei bei einer Aufhebung eines Widerrufs durch die Große Beschwerdekammer die Gebühren für den Zeitraum zwischen Widerruf und Aufhebung erst ab Zustellung der Entscheidung fällig werden.

§ 7 (1) IntPatÜG

Für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent sind Jahresgebühren nach § 17 des Patentgesetzes zu entrichten. Sie werden jedoch erst für die Jahre geschuldet, die dem Jahr folgen, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht worden ist.

§ 7 (2) IntPatÜG

Hebt die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens die Entscheidung einer Beschwerdekammer auf, mit der ein europäisches Patent widerrufen wurde, werden Jahresgebühren für den Zeitraum zwischen Widerruf des Patents und Aufhebung dieser Entscheidung erst mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer fällig.

siehe auch

IntPatÜG, Art. II → Europäisches Patentrecht
Regelt die Umsetzung des nationalen Teil eines europäischen Patentes in Deutschland.

Art. 141 EPÜ → Jahresgebühren für das europäische Patent
Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent in den Vertragsstaaten.

patentrecht/jahresgebuehren_fuer_das_mit_wirkung_fuer_die_bundesrepublik_deutschland_erteilte_europaeische_patent.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 05:48 von mfreund