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§ 22 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Gründe, aus denen ein Patent auf Antrag für nichtig erklärt werden kann.
Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 [→ Widerrufsgründe] aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
§ 22 PatG → Nichtigkeit des Patents
Legt die Bedingungen fest, unter denen ein Patent für nichtig erklärt werden kann.
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