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Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt [→ Nichtigkeit des Patents], wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
Die nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent in der erteilten Fassung nicht geschützten Gegenstands [→ Gegenstand des Patents] in einen Patentanspruch führt zu einer Erweiterung des Schutzbereichs.1)
Das Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber zwar die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. Deshalb darf ein Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht.2)
Der Schutzbereich eines Patents, dessen erteilte Fassung ein auf einem Mobilfunkgerät im Zusammenwirken mit einem Server ausgeführtes Verfahren schützt, ist nicht zwingend schon deshalb erweitert, weil der Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren um einen Verfahrensschritt ergänzt wird, der auf dem Server ausgeführt wird.3)
Eine Erweiterung des Schutzbereichs im Einspruchsverfahren ist unzulässig. Dies folgt daraus, daß die Erweiterung des Schutzbereichs gemäß § 22 I PatG ein Nichtigkeitsgrund ist.4)
§ 22 (1) PatG → Nichtigkeit des Patents
IntPatÜbkG Art. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 → Nichtigkeit des europäischen Patents
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