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Der mittelbare Verletzer haftet für die Verwirklichung eines Patentgefährdungstatbestandes.1); dieser hat im Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Gegenstück.2)
Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht;3)
Der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden. Nur zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung.4)
Der Tatbestand des § 10 PatG setzt voraus, daß das fragliche Mittel als solches nicht vom Gegenstand des Klagepatents Gebrauch macht, vom ausschließlichen Recht des Patentinhabers nach § 9 PatG also nicht erfaßt wird und daher als solches patentfrei ist, wohl aber die Eignung und Bestimmung aufweist, zusammen mit weiteren Mitteln in den Schutzbereich des Klagepatents einzugreifen. Die aus Gründen der Rechtssicherheit notwendige Begrenzung des Schutzbereichs eines Patents durch die Patentansprüche kann aber nicht dadurch unterlaufen werden, daß mit dem Institut der mittelbaren Patentverletzung dem Patentinhaber ein ausschließliches Recht mit der Folge der Verpflichtung zum Schadensersatz für Gegenstände eingeräumt wird, die als solche vom Patentschutz nicht erfaßt werden.5)
§ 10 PatG schützt den Patentinhaber nur im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Angebotsempfänger und Belieferten. Indem der Schadensersatzanspruch aber auf den durch die unmittelbar patentverletzenden Handlungen der Angebotsempfänger und Belieferten verursachten Schaden abstellt, stehen dem Patentinhaber zur Ausfüllung dieses Schadensersatzanspruchs die für die unmittelbare Patentverletzung entwickelten Grundsätze zur Verfügung. Nur zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung.6)
Ein Auskunftsanspruch kommt nicht nur in Betracht, soweit die Abnehmer der Beklagten mit der gelieferten Vorrichtung tatsächlich das erfindungsgemäße Verfahren angewendet haben.7)
Für den Auskunftsanspruch genügt es vielmehr, wenn der mittelbare Verletzer Mittel im Sinne des § 10 PatG geliefert hat, obwohl nach den gegebenen Umständen auch deren Bestimmung zur Benutzung der Erfindung zu erwarten war. Dies ermöglicht es dem Berechtigten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tatsächlich die Erfindung benutzt haben und demgemäß die mittelbare Verletzung zu einem ersatzpflichtigen Schaden geführt hat.8)
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