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Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache [→ Besichtigungsanspruch], die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist.
§ 140c (1) S. 1 PatG → Besichtigungsanspruch
§ 140c (1) S. 2 PatG → Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen
§ 140c (1) S. 3 PatG → Schutz von Geheimhaltungsinteressen des mutmaßlichen Verletzers
§ 140c (2) PatG → Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs auf Besichtigung bzw. Urkundenvorlage
§ 140c (3) PatG → Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs
§ 140c (4) PatG → Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
§ 140c (5) PatG → Ersatz des entstandenen Schadens
§ 142 ZPO → Anordnung der Urkundenvorlegung
§ 144 ZPO → Einnahme des Augenscheins
Im Patentverletzungsprozess ist das Gericht allenfalls dann verpflichtet, gemäß § 142 ZPO die Vorlage einer Urkunde durch die nicht beweisbelastete Partei anzuordnen [→ Anordnung der Urkundenvorlegung], wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch des Gegners aus § 140c PatG erfüllt sind.1)
Für eine auf § 144 ZPO gestützte Anordnung, die Begutachtung eines Gegenstandes anzuordnen [→ Einnahme des Augenscheins], der sich in der Verfügungsgewalt der nicht beweisbelasteten Partei oder eines Dritten befindet, gilt nichts anderes.2)
§ 140c PatG → Besichtigungsanspruch
§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
§ 809 BGB → privatrechtlicher Besichtigungsanspruch
PatG → Patentverletzung
PatG → Patentverletzungsprozess
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