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Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung [→ Patentverletzung] in den Fällen des § 139 Abs. 2 [→ Schadensersatzanspruch] auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist.
§ 140d (1) S. 2 PatG → Schutz vertraulicher Informationen
§ 140d (2) PatG → Unverhältnismässigkeit des Rechnungslegungsanspruches
§ 140d (3) PatG → Durchsetzung des Rechnungslegungsanspruches durch Einstweilige Verfügung
§ 140d (4) PatG → Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
Damit die durch Patentverletzung Verletzte in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist der Verletzer nach § 140d PatG zur Rechnungslegung verpflichtet.
Besteht die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass sie der Klägerin über den Umfang der Verletzungs- und Benutzungshandlungen Rechnung legt, denn die Klägerin kennt den Umfang dieser Handlungen ohne eigenes Verschulden nicht, während die Beklagte die entsprechenden Auskünfte ohne Schwierigkeiten geben kann und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet wird.1)
Die Angaben der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Liefermengen schulden die Beklagten gleichzeitig aus § 140 b PatG (→ Auskunftsanspruch).
Vor Einführung des § 140d PatG durch das Gesetz zur Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums wurde der Rechnungslegungsanspruch auf § 242 BGB [→ Treu und Glauben] i.V.m. § 259 (1) gestützt.
Der Rechnungslegungsanspruch dient der Ermittlung, Bezifferung und Durchsetzung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs aus § 139 Abs. 2 PatG. Im Rahmen dieses Rechnungslegungsanspruchs hat der Verletzer alle diejenigen Einzelheiten mitzuteilen, die der Kläger für die Ermittlung des Schadensersatzanspruches benötigt. Er umfasst alle Angaben, die es dem Kläger erlauben, seinen Schaden – wahlweise – nach einer der drei Berechnungsmethoden – der Lizenzanalogie, dem eigenen entgangenen Gewinn oder dem Verletzergewinn – zu bestimmen.
Der Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsausspruch kann sich lediglich auf Benutzungshandlungen der Beklagten beziehen, die während der Geltung des Klagepatents begangen worden sind.2)
Im Rechnungslegungsanspruch hat der Zusatz „der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“ hat als unbestimmte Formulierung zu entfallen.3)
Angaben zu den Verkaufsstellen, für welche die patentgemäßen Erzeugnisse bestimmt waren, können auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie begehrt werden.4)
§ 140d PatG → Rechnungslegungsanspruch
§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Privatrecht → Rechnungslegungsanspruch
§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
Patentrecht → Patentverletzung
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