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(aufgehoben durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)
Das Patent erlischt, wenn die in § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen [→ Erfinderbenennung] nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 37 Abs. 2) abgegeben werden.
§ 20 (1) PatG → Erlöschen des Patents
§ 20 (1) Nr. 1 PatG → Verzicht auf das Patent
§ 20 (1) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtzahlung der Jahresgebühr
§ 20 (2) PatG → Entscheidung über das Erlöschen des Patents
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