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patentrecht:entscheidung_ueber_das_erloeschen_des_patents

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Entscheidung über das Erlöschen des Patents

§ 20 (2) PatG

Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 [→ siehe unten] bleiben unberührt.

§§ 73 - 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
§ 100 PatG → Rechtsbeschwerde

§ 20 (1) PatG → Erlöschen des Patents
§ 20 (1) Nr. 1 PatG → Verzicht auf das Patent
§ 20 (1) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtzahlung der Jahresgebühr

§ 20 (1) (alte) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtbenennung des Erfinders (aufgehoben)

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz

patentrecht/entscheidung_ueber_das_erloeschen_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1