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§ 70 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Verfahren zur Beschlussfassung und Abstimmung in den Senaten des Patentgerichts.
§ 70 (1) PatG → Beratung und Abstimmung in den Senaten
Regelt die Bedingungen für die Beratung und Abstimmung in den Senaten des Patentgerichts.
§ 70 (2) PatG → Stimmenmehrheit und Stimmengleichheit
Regelt die Entscheidungsfindung nach Stimmenmehrheit und den Umgang mit Stimmengleichheit.
§ 70 (3) PatG → Reihenfolge der Stimmabgabe
Regelt die Reihenfolge der Stimmabgabe der Mitglieder der Senate.
Nach § 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt.1)
§ 100 PatG → Rechtsbeschwerde
Vierter Abschnitt: Patentgericht → Patentgericht
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.
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