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patentrecht:stimmenmehrheit_und_stimmengleichheit

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Stimmenmehrheit und Stimmengleichheit

§ 70 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Entscheidungsfindung nach Stimmenmehrheit und den Umgang mit Stimmengleichheit.

§ 70 (2) PatG

Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

siehe auch

§ 70 PatG → Entscheidungen des Patentgerichts
Regelt die Verfahren zur Beschlussfassung und Abstimmung in den Senaten des Patentgerichts.

patentrecht/stimmenmehrheit_und_stimmengleichheit.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/28 08:31 von mfreund