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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:uebertragung_der_ermaechtigung

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Übertragung der Ermächtigung

§ 28 (2) PatG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

siehe auch

§ 28 PatG → Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts
Das Justizministerium kann die Organisation des Patentamts und das Verfahren in Patentangelegenheiten regeln.

patentrecht/uebertragung_der_ermaechtigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/28 05:58 von mfreund