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patentrecht:uebertragung_der_ermaechtigung

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Übertragung der Ermächtigung

§ 28 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit der Übertragung der Ermächtigung zur Regelung der Organisation und des Verfahrens auf das Deutsche Patent- und Markenamt.

§ 28 (2) PatG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

siehe auch

§ 28 PatG → Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts
Beschreibt die Ermächtigung des Justizministeriums zur Regelung der Organisation und des Verfahrens im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

patentrecht/uebertragung_der_ermaechtigung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 07:40 von mfreund