Anzeigen:
§ 26 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit der Beauftragung von Hilfsmitgliedern im Deutschen Patent- und Markenamt.
Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.
§ 26 PatG → Deutsches Patent- und Markenamt
Beschreibt die Struktur und Organisation des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de