Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:anforderungen_an_technische_mitglieder

finanzcheck24.de

Anforderungen an technische Mitglieder

§ 26 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt die Anforderungen an technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts fest.

§ 26 (3) PatG

Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.

siehe auch

§ 26 PatG → Deutsches Patent- und Markenamt
Beschreibt die Struktur und Organisation des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

patentrecht/anforderungen_an_technische_mitglieder.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 07:32 von mfreund